Abnahme
Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt (§ 640 BGB). Mit ihr werden in der Regel die Vergütung fällig und die Fristen für Mängelansprüche beginnen. Mängel sollten im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
Siehe auch: Gewährleistung, VOB/B
Asbestzement (TRGS 519)
Asbestzement ist ein Baustoff aus Zement und Asbestfasern, der früher häufig für Wellplatten und Dachplatten verwendet wurde. Herstellung und Verwendung sind in Deutschland seit 1993 verboten. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an solchen Bauteilen gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519; die Arbeiten dürfen nur Betriebe mit entsprechender Sachkunde ausführen.
Aufsparrendämmung
Bei der Aufsparrendämmung liegt die Dämmschicht oberhalb der Sparren, darüber folgt die Dachdeckung. Die Dämmung läuft durchgehend über die Sparren hinweg und vermeidet so Wärmebrücken. Sie wird meist bei einer Neueindeckung eingesetzt, weil dafür das Dach geöffnet wird.
Siehe auch: Zwischensparrendämmung, Untersparrendämmung, Wärmebrücke